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Thore Rudzki Blumenstraße 18 D-63654 Büdingen Deutschland Tel.: +49 6042-9564424 Fax: +49 6042-9564423 E-Mail: thore ( at ) 1sein . de Seiteninhaber: Thore Rudzki Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Thore Rudzki (Anschrift siehe oben)

Nutzungsbedingungen

(Stand: 2.4.2019 § 1 Geltungsbereich, Teilnahmevoraussetzungen (1) Thore Rudzki (nachfolgend "Betreiber" genannt) stellt im Internet unter der Adresse www.heil-life.de eine Informationsplattform zur Verfügung (nachfolgend “Berufsseite” genannt). Die nachfolgenden Nutzungsbedingungen gelten für jeden Nutzer. (2) Der Betreiber behält sich vor, diese Nutzungsbedingungen jederzeit zu ändern. Eine Benachrichtigung des Nutzers über geänderte Nutzungsbedingungen erfolgt nicht. Es liegt im Verantwortungsbereich des Nutzers, die Nutzungsbedingungen auf Aktualität zu prüfen. § 2 Gesundheitliche Empfehlungen Sollten in Beiträgen Berichte über die Verwendung von Heilmitteln oder Heilmethoden vorkommen, so sind es reine persönliche Meinungen über eigene Erfahrungen. Sie stellen auf keinen Fall ersatzweise medizinische Beratungen oder Empfehlungen dar. Sollten sie mißverständlich erscheinen oder die Grenzen der erlaubten Erwähnung überschreiten, sind bei Zitaten oder Links allein die Autoren für diese Aussagen verantwortlich. Zu keiner Zeit und unter keinen Umständen dürfen und werden hier medizinische oder medizinnahe Beratungen durchgeführt. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, daß dafür nur Vertreter der Heilberufe - Ärzte und Heilpraktiker - befugt sein können. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß z.B. die Beschreibung von Eigenschaften der Edelsteine, Heilsteine, Pflanzenextrakte, Geistigen Heilmethoden oder von Medizinanwendungen jeglicher Art kein Heilversprechen im Sinne des Heilmittelgesetzes (HMG) darstellen, sondern es sich um die rein subjektive und persönliche Erfahrungs-Widergabe des jeweiligen Autors handelt. Sollten medizinische Erklärungen wie Heilzusagen klingen, sind es nur Funktions-Beschreibung aus naturwissenschaftlicher Sicht eines Physikers mit Nebenfachexamen in Medizin (Physiologie) und Vordiplom in Chemie - also nur der Versuch, die oft schwer verständliche Fachmaterie normal zu erklären. § 3 Verweise und Links Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf unserer Website Links zu anderen Websites im Internet gelegt. Für all diese Links gilt: Wir möchten ausdrücklich betonen, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung die entsprechenden Seiten frei von illegalen Inhalten waren und wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. § 4 Abschließende Bestimmungen Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Erlaubnis, mit Handauflegen tätig zu werden (REIKI-Urteil)

7 L 589/11

B E S C H L U S S

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des ……………………………………………………………………… - Antragstellers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michel Jansen, Haselstraße 25 a, 56235 Ransbach-Baumbach, Gz.: 10/00174-OR gegen den Kreis Mettmann, vertreten durch den Landrat des Kreises Mettmann, Düsseldorfer Straße 26, 40822 Mettmann, Gz.: 32-01 P IV 53 11 – 04 - Antragsgegner – wegen Recht der freien Berufe hat Richterin am Verwaltungsgericht Gümbel als Einzelrichterin der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 30. Juni 2011 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1791/11 gegen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Februar 2011 wird hinsichtlich der Untersagung der Heilkundeausübung Reiki wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der am 02. April 2011 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1791/11 gegen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Februar 2011 hinsichtlich der Untersagung der 1 Heilkundeausübung Reiki wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. hat Erfolg. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung (Untersagung der Ausübung der Heilkunde) wiederherzustellen, bzw. hinsichtlich eines kraft Gesetzes vollziehbaren Verwaltungsakts – hier die Zwangsgeldandrohung gem. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 112 JustG NRW – anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahmen überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung spiel zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen sind das (sonstige) Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Gemessen daran fällt die Interessenabwägung hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch gebotenen Prüfung erweist sich die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Februar 2011 getroffene Untersagungsentscheidung nicht als offensichtlich rechtsmäßig. Es spricht viel dafür, dass sie einer Überprüfung im Klageverfahren nicht standhalten wird. Zwar hat der Antragsgegner seine Ordnungsverfügung auf die potentiell zutreffende Ermächtigungsgrundlage gestützt; die Untersagung der Ausübung der Heilkunde kann mangels Ermächtigung im Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG) nur auf der Grundlage von § 14 OBG NRW erfolgen. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann jedoch nicht festgestellt werden. Zwar stellt die Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende Erlaubnis einen Straftatbestand (§ 5 HeilprG) und damit einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit dar, es spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller für die von ihm in seiner Praxis angebotenen Reiki-Behandlungen keiner Erlaubnis nach dem HeilprG bedarf. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wen durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint, 2 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 28/09 -, m.w.N. juris, BVerwG Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 3 B 39/09 -, juris. Je weiter sich dabei das Erscheinungsbild des Heilers von der medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential im Hinblick auf mittelbare Gefahren. Wenn Tätigkeiten nicht mehr den Eindruck erwecken, Ersatz für eine medizinische Behandlung sein zu können, weil sie nur auf spirituelle Wirkung angelegt sind, unterfallen sie nicht mehr dem Erlaubniszwang des Heilpraktikergesetzes, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06 -, vom 3. Juni 2004 – 2 BvR 1802/02 – und vom 21. März 2004 – 1 BvR 784/03 -. Nach Maßgabe dessen stellt die von dem Antragsteller angebotene Reikibehandlung keine Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG dar. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. Urteil vom 02. Dezember 1998 – 13 A 5322/96 -, juris, kann angesichts obiger Entscheidungen des BVerfG nicht mehr überzeugen. (Die von dem Antragsgegner zitierte Entscheidung des VG Gelsenkirchen – Urteil vom 22. August 2007 – 7 K 2003/05 – betraf keinen Reiki-Heiler und zitiert diese und andere – wohl überholte – Entscheidungen des OVG NRW lediglich im Hinblick auf den gewählten Obersatz). Mangels gegenteiliger Erkenntnisse und Feststellungen des Antragsgegners erfolgt eine Reiki- Behandlung ausweislich der Schilderungen des Antragstellers entweder durch Handauflegen, wobei die Person durch den Reikipraktizierenden direkt berührt wird, oder aber die Hände wenige Zentimeter vom Körper des zu Behandelnden entfernt geführt werden, oder mittels Fernbehandlung. Dass und aus welchen Gründen dafür medizinische Kenntnisse erforderlich oder auch nur von Vorteil wären, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal Reiki – ebenso wie bei dem vom BVerfG (Beschluss vom 02. März 2004) entschiedenen Fall des „Geistheilers“ – unabhängig von medizinischen Diagnosen nur durch Handauflegen praktiziert wird. Auch das OVG NRW ist in seinem zitierten Urteil vom 02. Dezember 1998 nicht davon ausgegangen, dass für das Energiespenden ärztliches Fachwissen erforderlich ist. Dass durch das bloße Handauflegen unmittelbar Gefahren für die Gesundheit des Betroffenen ausgehen, hat der Antragsgegner schon nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 02. Dezember 1998 eine nicht geringfügige Wahrscheinlichkeit einer gesundheitlichen Schädigung bei Reiki Behandlungen angenommen und dabei darauf abgestellt, dass nach dem ihm vorliegenden Informationsmaterial nach einer Reiki-Sitzung emotionale und körperliche Reaktionen („Ausscheiden von Giften durch den Körper“) einsetzen könnten, weil es durch das „Einwirken der universellen Lebenskraft auf die geistigen Schwingungsfelder und „geistigen Hormone“, also im „feinstofflichen“, d. h. seelischen Bereich „Resonanzen zu den entsprechenden Schwachstellen des grobstofflichen Körpers, die auch als sog. Erstverschlimmerung bekannt seien“ gebe. Diese körperlichen Reaktionen müssten im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit für den Behandelten (etwa Gefahr eines Kollapses) von dem Reiki-Praktizierenden beurteilt und kontrolliert werden, was nur bei entsprechenden medizinischen Kenntnissen möglich sei. Dass Reiki-Sitzungen des Antragstellers oder andere Reiki-Heiler tatsächlich zu derart gravierenden körperlichen Reaktionen bis hin zu einem Kollaps geführt haben, ist bis heute in den allgemein zugänglichen Quellen nicht bekannt geworden. Angesichts der Tatsache, dass die Reiki-Behandlung leidglich durch bloßes Handauflegen ohne nennenswerte mechanische Einwirkung auf den zu Behandelnden erfolgt, erscheint es der Einzelrichterin nicht nachvollziehbar, dass eine Reiki- Sitzung zu derart schweren und gefährlichen Körperreaktionen führen kann. Ohne weitere tatsächliche Feststellung rechtfertigt diese bislang nicht belegte und durch medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse nicht erklärbare Befürchtung einen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 GG jedenfalls nicht. 3 Schließlich ist auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass durch die Behandlung des Antragstellers mittelbare Gesundheitsgefahren begründet werden, dadurch, dass seine Kunden davon abgehalten werden, einen Arzt zu konsultieren. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner auch insoweit entsprechende Feststellungen nicht getroffen und der Antragsteller – vom Antragsgegner unwidersprochen – vorgetragen hat, das er seine Kunden vor jeder Behandlung durch Vorlage eines von diesem zu unterzeichnenden Schriftstücks darauf hinweist, dass seine Tätigkeit keinen Besuch bei einem Arzt oder Heilpraktiker ersetzt und er keine Diagnosen stellt, weckt ein Heiler, der – wie der Antragsteller – spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02. März 2004 und vom 03. Juni 2004 jeweils a.a.O. Aus welchen Gründen und aufgrund welcher Erkenntnisse die Anwendung von Reiki nicht zu den rituellen Heilmethoden zu zählen ist, hat der Antragsgegner ebenfalls nicht dargelegt. Insbesondere hat weder genau angegeben, benannt oder belegt, welche gegenteiligen Erkenntnisse er aus dem Internet gewonnen haben will und auf welche einschlägigen Darstellungen von Reiki er sich bezieht. Angesichts der von dem Antragsteller beschriebenen Praktiken (Handauflegen oder Fernbehandlung) ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Reiki nicht zu den rituellen Heilmethoden gezählt werden sollte. Wer jedoch rituelle Heilung in Anspruch nimmt, erwartet nicht medizinischen Sachverstand und setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde, sondern wählt etwas von der Heilbehandlung verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02. März 2004 und vom 03. Juni 2004, jeweils a.a.O. Auch der Umstand, dass auch von dem spirituellen Heiler Genesung erwartet wird und dieser den Behandelten heilen möchte, rechtfertigt daher – im Gegensatz zu der von dem OVG NRW noch in seinem Urteil vom 02. Dezember 1998 vertretenen Auffassung – nicht die Annahme, es liege eine Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG vor. Bei dieser Sachlage überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Untersagungsentscheidung das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung überwiegt das private Auseinandersetzungsinteresse das kraft Gesetzes (§§ 80 Abs. 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO) mit Vorrang versehene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung letztlich aus denselben Gründen, da fragwürdig erscheint, ob das der Zwangsmittelandrohung zu Grunde liegende Verbot in einem Klageverfahren bestätigt werden wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: 1. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 01. Dezember 4 2010 (GV. NRW S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. 2. Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gümbel Ausgefertigt Bregulla Verwaltungsbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Art. 4 Abs. 7 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist Thore Rudzki - Blumenstraße 18 - 63654 Büdingen - 06042-9564424 - thore (at) 1sein (Punkt) de Alle Angaben über mich finden Sie in meinem Impressum. § 2 Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten bei Aufruf meiner Website Wenn Sie meine Internetpräsenz informatorisch nutzen -also lediglich betrachten, erhebe ich bei deren Anruf diejenigen personenbezogenen Daten, die Ihr Browser automatisch an den Server unserer Website übermittelt. Diese Informationen werden temporär in einem sog. Logfile gespeichert. Folgende Informationen werden dabei ohne Ihr Zutun erfasst und bis zur automatisierten Löschung (Logfile-Daten): IP-Adresse des anfragenden Rechners Datum und Uhrzeit der Anfrage bzw. des Zugriffs Zeitzonendifferenz zur Greenwich Mean Time (GMT) Inhalt der Anforderung (konkrete Seite) Name und URL der abgelaufenen Datei Zugriffsstatus/HTTP-Statuscode jeweils übertragene Datenmenge Website, von der die Anforderung bzw. der Zugriff erfolgt (Referrer-URL) verwendeter Browser Betriebssystem Ihres Rechners und dessen Oberfläche sowie der Name Ihres Access-Providers Sprache und Version der Browsersoftware Die genannten Daten verarbeite ich, um Ihnen meine Website anzuzeigen und dabei Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten. Insbesondere um einen reibungslosen Verbindungsaufbau und eine komfortable Nutzung meiner Website sicherzustellen sowie für eine Auswertung der Systemsicherheit bzw. Systemstabilität und zu weiteren administrativen Zwecken. Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bildet Art. 6 Abs. 1 S 1 lit. f DS- GVO. Mein berechtigtes Interesse folgt aus den vorstehend aufgelisteten Zwecken zur Datenerhebung. § 3 Weitergabe von Daten/ Datenübermittlung Ich übermittele Ihre persönlichen Daten an Dritte ausschließlich in folgenden Fällen: nach Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO die Weitergabe ist nach Art. 6 Abs.1 S. 1 lt. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich und es besteht kein Grund zur Annahme, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben, falls für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht mit Ihnen erforderlich ist sofern dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen § 4 Ihre Rechte Sie haben gegenüber mir Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten. Hierbei handelt es sich um das: Recht auf Auskunft: gemäß Art. 15 DSGVO können Sie Auskunft über Ihre von mir verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen Recht auf Berichtigung: gemäß Art. 16 DSGVO können Sie unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei mir gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen Recht auf Löschung: gemäß Art. 17 DSGVO können Sie die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: gemäß Art.18 DSGVO können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer bei mir gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung: gemäß Art.7 Abs.3 DSGVO können Sie Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns widerrufen Recht auf Datenübertragbarkeit: gemäß Art.20 DSGVO können Sie verlangen, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie mir bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen verlangen Sie haben gemäß Art.77 DSGVO zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch mich zu beschweren. § 5 Widerspruch oder Widerruf gegen die Verarbeitung Ihrer Daten Sofern ich Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art.6 Abs.1 S.1 lt. f. DSGVO verarbeite, können Sie gemäß Art. 21 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einlegen. In diesem Fall teilen Sie mir bitte die Gründe – die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben – mit, aufgrund derer ich Ihre personenbezogenen Daten nicht verarbeiten soll. Nach Prüfung Ihres Widerspruchs stelle ich entweder die Datenverarbeitung ein, passe diese an oder führe die Verarbeitung fort. In zuletzt genanntem Fall lege ich Ihnen meine zwingenden schutzwürdigen Gründe dar. Der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung und/ oder Datenanalyse können Sie jederzeit ohne Angaben von Gründen widersprechen. Ihr diesbezügliches Widerspruchsrecht setze ich um; die Angabe von Gründen ist hierzu nicht erfoderlich. Falls Sie eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten erteilt haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Zur Ausübung Widerrufs- oder Widerspruchsrecht richten Sie eine E-Mail an die untenstehende Adresse: Über Ihren Widerspruch oder Widerruf können Sie mich auch unter folgenden Kontaktdaten informieren: Thore Rudzki Blumenstraße 18 63654 Büdingen Tel: 06042-9564424 Mail: fk at rudzki de Diese Datenschutzerklärung hat den Stand Mai 2018
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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des ……………………………………………………………………… - Antragstellers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michel Jansen, Haselstraße 25 a, 56235 Ransbach-Baumbach, Gz.: 10/00174-OR gegen den Kreis Mettmann, vertreten durch den Landrat des Kreises Mettmann, Düsseldorfer Straße 26, 40822 Mettmann, Gz.: 32-01 P IV 53 11 – 04 - Antragsgegner – wegen Recht der freien Berufe hat Richterin am Verwaltungsgericht Gümbel als Einzelrichterin der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 30. Juni 2011 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1791/11 gegen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Februar 2011 wird hinsichtlich der Untersagung der Heilkundeausübung Reiki wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der am 02. April 2011 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1791/11 gegen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Februar 2011 hinsichtlich der Untersagung der 1 Heilkundeausübung Reiki wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. hat Erfolg. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung (Untersagung der Ausübung der Heilkunde) wiederherzustellen, bzw. hinsichtlich eines kraft Gesetzes vollziehbaren Verwaltungsakts hier die Zwangsgeldandrohung gem. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 112 JustG NRW – anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahmen überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung spiel zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen sind das (sonstige) Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Gemessen daran fällt die Interessenabwägung hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch gebotenen Prüfung erweist sich die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Februar 2011 getroffene Untersagungsentscheidung nicht als offensichtlich rechtsmäßig. Es spricht viel dafür, dass sie einer Überprüfung im Klageverfahren nicht standhalten wird. Zwar hat der Antragsgegner seine Ordnungsverfügung auf die potentiell zutreffende Ermächtigungsgrundlage gestützt; die Untersagung der Ausübung der Heilkunde kann mangels Ermächtigung im Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG) nur auf der Grundlage von § 14 OBG NRW erfolgen. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann jedoch nicht festgestellt werden. Zwar stellt die Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende Erlaubnis einen Straftatbestand (§ 5 HeilprG) und damit einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit dar, es spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller für die von ihm in seiner Praxis angebotenen Reiki-Behandlungen keiner Erlaubnis nach dem HeilprG bedarf. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wen durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint, 2 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 28/09 -, m.w.N. juris, BVerwG Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 3 B 39/09 -, juris. Je weiter sich dabei das Erscheinungsbild des Heilers von der medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential im Hinblick auf mittelbare Gefahren. Wenn Tätigkeiten nicht mehr den Eindruck erwecken, Ersatz für eine medizinische Behandlung sein zu können, weil sie nur auf spirituelle Wirkung angelegt sind, unterfallen sie nicht mehr dem Erlaubniszwang des Heilpraktikergesetzes, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06 -, vom 3. Juni 2004 – 2 BvR 1802/02 – und vom 21. März 2004 – 1 BvR 784/03 -. Nach Maßgabe dessen stellt die von dem Antragsteller angebotene Reikibehandlung keine Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG dar. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. Urteil vom 02. Dezember 1998 – 13 A 5322/96 -, juris, kann angesichts obiger Entscheidungen des BVerfG nicht mehr überzeugen. (Die von dem Antragsgegner zitierte Entscheidung des VG Gelsenkirchen – Urteil vom 22. August 2007 – 7 K 2003/05 – betraf keinen Reiki-Heiler und zitiert diese und andere – wohl überholte – Entscheidungen des OVG NRW lediglich im Hinblick auf den gewählten Obersatz). Mangels gegenteiliger Erkenntnisse und Feststellungen des Antragsgegners erfolgt eine Reiki- Behandlung ausweislich der Schilderungen des Antragstellers entweder durch Handauflegen, wobei die Person durch den Reikipraktizierenden direkt berührt wird, oder aber die Hände wenige Zentimeter vom Körper des zu Behandelnden entfernt geführt werden, oder mittels Fernbehandlung. Dass und aus welchen Gründen dafür medizinische Kenntnisse erforderlich oder auch nur von Vorteil wären, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal Reiki – ebenso wie bei dem vom BVerfG (Beschluss vom 02. März 2004) entschiedenen Fall des „Geistheilers“ – unabhängig von medizinischen Diagnosen nur durch Handauflegen praktiziert wird. Auch das OVG NRW ist in seinem zitierten Urteil vom 02. Dezember 1998 nicht davon ausgegangen, dass für das Energiespenden ärztliches Fachwissen erforderlich ist. Dass durch das bloße Handauflegen unmittelbar Gefahren für die Gesundheit des Betroffenen ausgehen, hat der Antragsgegner schon nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 02. Dezember 1998 eine nicht geringfügige Wahrscheinlichkeit einer gesundheitlichen Schädigung bei Reiki Behandlungen angenommen und dabei darauf abgestellt, dass nach dem ihm vorliegenden Informationsmaterial nach einer Reiki-Sitzung emotionale und körperliche Reaktionen („Ausscheiden von Giften durch den Körper“) einsetzen könnten, weil es durch das „Einwirken der universellen Lebenskraft auf die geistigen Schwingungsfelder und „geistigen Hormone“, also im „feinstofflichen“, d. h. seelischen Bereich „Resonanzen zu den entsprechenden Schwachstellen des grobstofflichen Körpers, die auch als sog. Erstverschlimmerung bekannt seien“ gebe. Diese körperlichen Reaktionen müssten im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit für den Behandelten (etwa Gefahr eines Kollapses) von dem Reiki-Praktizierenden beurteilt und kontrolliert werden, was nur bei entsprechenden medizinischen Kenntnissen möglich sei. Dass Reiki-Sitzungen des Antragstellers oder andere Reiki-Heiler tatsächlich zu derart gravierenden körperlichen Reaktionen bis hin zu einem Kollaps geführt haben, ist bis heute in den allgemein zugänglichen Quellen nicht bekannt geworden. Angesichts der Tatsache, dass die Reiki-Behandlung leidglich durch bloßes Handauflegen ohne nennenswerte mechanische Einwirkung auf den zu Behandelnden erfolgt, erscheint es der Einzelrichterin nicht nachvollziehbar, dass eine Reiki- Sitzung zu derart schweren und gefährlichen Körperreaktionen führen kann. Ohne weitere tatsächliche Feststellung rechtfertigt diese bislang nicht belegte und durch medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse nicht erklärbare Befürchtung einen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 GG jedenfalls nicht. 3 Schließlich ist auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass durch die Behandlung des Antragstellers mittelbare Gesundheitsgefahren begründet werden, dadurch, dass seine Kunden davon abgehalten werden, einen Arzt zu konsultieren. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner auch insoweit entsprechende Feststellungen nicht getroffen und der Antragsteller – vom Antragsgegner unwidersprochen – vorgetragen hat, das er seine Kunden vor jeder Behandlung durch Vorlage eines von diesem zu unterzeichnenden Schriftstücks darauf hinweist, dass seine Tätigkeit keinen Besuch bei einem Arzt oder Heilpraktiker ersetzt und er keine Diagnosen stellt, weckt ein Heiler, der – wie der Antragsteller – spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02. März 2004 und vom 03. Juni 2004 jeweils a.a.O. Aus welchen Gründen und aufgrund welcher Erkenntnisse die Anwendung von Reiki nicht zu den rituellen Heilmethoden zu zählen ist, hat der Antragsgegner ebenfalls nicht dargelegt. Insbesondere hat weder genau angegeben, benannt oder belegt, welche gegenteiligen Erkenntnisse er aus dem Internet gewonnen haben will und auf welche einschlägigen Darstellungen von Reiki er sich bezieht. Angesichts der von dem Antragsteller beschriebenen Praktiken (Handauflegen oder Fernbehandlung) ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Reiki nicht zu den rituellen Heilmethoden gezählt werden sollte. Wer jedoch rituelle Heilung in Anspruch nimmt, erwartet nicht medizinischen Sachverstand und setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde, sondern wählt etwas von der Heilbehandlung verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02. März 2004 und vom 03. Juni 2004, jeweils a.a.O. Auch der Umstand, dass auch von dem spirituellen Heiler Genesung erwartet wird und dieser den Behandelten heilen möchte, rechtfertigt daher – im Gegensatz zu der von dem OVG NRW noch in seinem Urteil vom 02. Dezember 1998 vertretenen Auffassung – nicht die Annahme, es liege eine Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG vor. Bei dieser Sachlage überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Untersagungsentscheidung das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung überwiegt das private Auseinandersetzungsinteresse das kraft Gesetzes (§§ 80 Abs. 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO) mit Vorrang versehene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung letztlich aus denselben Gründen, da fragwürdig erscheint, ob das der Zwangsmittelandrohung zu Grunde liegende Verbot in einem Klageverfahren bestätigt werden wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: 1. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 01. Dezember 4 2010 (GV. NRW S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. 2. Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gümbel Ausgefertigt Bregulla Verwaltungsbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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