Lebensberater THORE in Büdingen (Stadt des Froschkönigs)
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Sollten medizinische Erklärungen wie Heilzusagen klingen, sind es nur Funktions-Beschreibung aus naturwissenschaftlicher Sicht eines
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Erlaubnis, mit Handauflegen tätig zu werden (REIKI-Urteil)
7 L 589/11
B E S C H L U S S
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des ………………………………………………………………………
- Antragstellers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michel Jansen, Haselstraße 25 a, 56235
Ransbach-Baumbach, Gz.: 10/00174-OR
gegen
den Kreis Mettmann, vertreten durch den Landrat des Kreises Mettmann, Düsseldorfer
Straße 26, 40822 Mettmann, Gz.: 32-01 P IV 53 11 – 04
- Antragsgegner –
wegen Recht der freien Berufe
hat Richterin am Verwaltungsgericht Gümbel
als Einzelrichterin
der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
am 30. Juni 2011
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1791/11 gegen
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Februar 2011 wird
hinsichtlich der Untersagung der Heilkundeausübung Reiki
wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung
angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der am 02. April 2011 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1791/11 gegen Ordnungsverfügung
des Antragsgegners vom 09. Februar 2011 hinsichtlich der Untersagung der
1
Heilkundeausübung Reiki wiederherzustellen und hinsichtlich der
Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
hat Erfolg.
Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die
aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für
sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung (Untersagung der Ausübung der Heilkunde)
wiederherzustellen, bzw. hinsichtlich eines kraft Gesetzes vollziehbaren Verwaltungsakts –
hier die Zwangsgeldandrohung gem. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 112 JustG
NRW – anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private
Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben,
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen
Maßnahmen überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung spiel zum einen die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen sind das
(sonstige) Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme zu
berücksichtigen.
Gemessen daran fällt die Interessenabwägung hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch gebotenen
Prüfung erweist sich die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Februar
2011 getroffene Untersagungsentscheidung nicht als offensichtlich rechtsmäßig. Es spricht
viel dafür, dass sie einer Überprüfung im Klageverfahren nicht standhalten wird.
Zwar hat der Antragsgegner seine Ordnungsverfügung auf die potentiell zutreffende
Ermächtigungsgrundlage gestützt; die Untersagung der Ausübung der Heilkunde kann
mangels Ermächtigung im Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung (HeilprG) nur auf der Grundlage von § 14 OBG NRW erfolgen. Nach dieser
Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im
einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann jedoch nicht festgestellt werden.
Zwar stellt die Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende Erlaubnis einen Straftatbestand
(§ 5 HeilprG) und damit einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit dar, es spricht jedoch
Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller für die von ihm in seiner Praxis angebotenen
Reiki-Behandlungen keiner Erlaubnis nach dem HeilprG bedarf. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist
Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung,
Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch
wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wegen der mit dem Erlaubniszwang
verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen unter
Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darunter nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nur solche Heilbehandlungen,
die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche
Schäden verursachen können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick
auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die
Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der
Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für
sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht,
wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen
auch mittelbare Gefährdungen, wen durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster
Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur
geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende
Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint,
2
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 28/09 -, m.w.N. juris, BVerwG Beschluss vom 28.
Oktober 2009 – 3 B 39/09 -, juris.
Je weiter sich dabei das Erscheinungsbild des Heilers von der medizinischen Behandlung
entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential im Hinblick auf mittelbare Gefahren.
Wenn Tätigkeiten nicht mehr den Eindruck erwecken, Ersatz für eine medizinische
Behandlung sein zu können, weil sie nur auf spirituelle Wirkung angelegt sind, unterfallen sie
nicht mehr dem Erlaubniszwang des Heilpraktikergesetzes,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06 -, vom 3. Juni 2004 – 2 BvR 1802/02 – und
vom 21. März 2004 – 1 BvR 784/03 -.
Nach Maßgabe dessen stellt die von dem Antragsteller angebotene Reikibehandlung keine
Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG dar. Die gegenteilige Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
vgl. Urteil vom 02. Dezember 1998 – 13 A 5322/96 -, juris,
kann angesichts obiger Entscheidungen des BVerfG nicht mehr überzeugen. (Die von dem
Antragsgegner zitierte Entscheidung des VG Gelsenkirchen – Urteil vom 22. August 2007 – 7
K 2003/05 – betraf keinen Reiki-Heiler und zitiert diese und andere – wohl überholte –
Entscheidungen des OVG NRW lediglich im Hinblick auf den gewählten Obersatz). Mangels
gegenteiliger Erkenntnisse und Feststellungen des Antragsgegners erfolgt eine Reiki-
Behandlung ausweislich der Schilderungen des Antragstellers entweder durch
Handauflegen, wobei die Person durch den Reikipraktizierenden direkt berührt wird, oder
aber die Hände wenige Zentimeter vom Körper des zu Behandelnden entfernt geführt
werden, oder mittels Fernbehandlung. Dass und aus welchen Gründen dafür medizinische
Kenntnisse erforderlich oder auch nur von Vorteil wären, hat der Antragsgegner nicht
vorgetragen. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal Reiki – ebenso wie bei dem vom
BVerfG (Beschluss vom 02. März 2004) entschiedenen Fall des „Geistheilers“ – unabhängig
von medizinischen Diagnosen nur durch Handauflegen praktiziert wird. Auch das OVG NRW
ist in seinem zitierten Urteil vom 02. Dezember 1998 nicht davon ausgegangen, dass für das
Energiespenden ärztliches Fachwissen erforderlich ist.
Dass durch das bloße Handauflegen unmittelbar Gefahren für die Gesundheit des
Betroffenen ausgehen, hat der Antragsgegner schon nicht behauptet und ist auch sonst nicht
ersichtlich. Zwar hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 02. Dezember 1998 eine nicht
geringfügige Wahrscheinlichkeit einer gesundheitlichen Schädigung bei Reiki Behandlungen
angenommen und dabei darauf abgestellt, dass nach dem ihm vorliegenden
Informationsmaterial nach einer Reiki-Sitzung emotionale und körperliche Reaktionen
(„Ausscheiden von Giften durch den Körper“) einsetzen könnten, weil es durch das
„Einwirken der universellen Lebenskraft auf die geistigen Schwingungsfelder und „geistigen
Hormone“, also im „feinstofflichen“, d. h. seelischen Bereich „Resonanzen zu den
entsprechenden Schwachstellen des grobstofflichen Körpers, die auch als sog.
Erstverschlimmerung bekannt seien“ gebe. Diese körperlichen Reaktionen müssten im
Hinblick auf ihre Gefährlichkeit für den Behandelten (etwa Gefahr eines Kollapses) von dem
Reiki-Praktizierenden beurteilt und kontrolliert werden, was nur bei entsprechenden
medizinischen Kenntnissen möglich sei. Dass Reiki-Sitzungen des Antragstellers oder
andere Reiki-Heiler tatsächlich zu derart gravierenden körperlichen Reaktionen bis hin zu
einem Kollaps geführt haben, ist bis heute in den allgemein zugänglichen Quellen nicht
bekannt geworden. Angesichts der Tatsache, dass die Reiki-Behandlung leidglich durch
bloßes Handauflegen ohne nennenswerte mechanische Einwirkung auf den zu
Behandelnden erfolgt, erscheint es der Einzelrichterin nicht nachvollziehbar, dass eine Reiki-
Sitzung zu derart schweren und gefährlichen Körperreaktionen führen kann. Ohne weitere
tatsächliche Feststellung rechtfertigt diese bislang nicht belegte und durch medizinische und
wissenschaftliche Erkenntnisse nicht erklärbare Befürchtung einen Eingriff in das Grundrecht
des Antragstellers aus Art. 12 GG jedenfalls nicht.
3
Schließlich ist auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass durch
die Behandlung des Antragstellers mittelbare Gesundheitsgefahren begründet werden,
dadurch, dass seine Kunden davon abgehalten werden, einen Arzt zu konsultieren.
Abgesehen davon, dass der Antragsgegner auch insoweit entsprechende Feststellungen
nicht getroffen und der Antragsteller – vom Antragsgegner unwidersprochen – vorgetragen
hat, das er seine Kunden vor jeder Behandlung durch Vorlage eines von diesem zu
unterzeichnenden Schriftstücks darauf hinweist, dass seine Tätigkeit keinen Besuch bei
einem Arzt oder Heilpraktiker ersetzt und er keine Diagnosen stellt, weckt ein Heiler, der –
wie der Antragsteller – spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, im
Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02. März 2004 und vom 03. Juni 2004 jeweils a.a.O.
Aus welchen Gründen und aufgrund welcher Erkenntnisse die Anwendung von Reiki nicht zu
den rituellen Heilmethoden zu zählen ist, hat der Antragsgegner ebenfalls nicht dargelegt.
Insbesondere hat weder genau angegeben, benannt oder belegt, welche gegenteiligen
Erkenntnisse er aus dem Internet gewonnen haben will und auf welche einschlägigen
Darstellungen von Reiki er sich bezieht. Angesichts der von dem Antragsteller beschriebenen
Praktiken (Handauflegen oder Fernbehandlung) ist nicht nachvollziehbar, aus welchen
Gründen Reiki nicht zu den rituellen Heilmethoden gezählt werden sollte. Wer jedoch rituelle
Heilung in Anspruch nimmt, erwartet nicht medizinischen Sachverstand und setzt sein
Vertrauen nicht in die Heilkunde, sondern wählt etwas von der Heilbehandlung
verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02. März 2004 und vom 03. Juni 2004, jeweils a.a.O.
Auch der Umstand, dass auch von dem spirituellen Heiler Genesung erwartet wird und
dieser den Behandelten heilen möchte, rechtfertigt daher – im Gegensatz zu der von dem
OVG NRW noch in seinem Urteil vom 02. Dezember 1998 vertretenen Auffassung – nicht die
Annahme, es liege eine Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG vor.
Bei dieser Sachlage überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung
der Untersagungsentscheidung das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse.
Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung überwiegt das private
Auseinandersetzungsinteresse das kraft Gesetzes (§§ 80 Abs. 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO)
mit Vorrang versehene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung letztlich aus
denselben Gründen, da fragwürdig erscheint, ob das der Zwangsmittelandrohung zu Grunde
liegende Verbot in einem Klageverfahren bestätigt werden wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
1.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei
Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213
Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über
die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die
Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in
elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische
Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 01. Dezember
4
2010 (GV. NRW S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in
elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten
Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist,
und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft
nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten
einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO
bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit
Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer
Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter,
der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst
vertreten.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht
werden.
2.
Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder
Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht
abgeholfen wird.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat;
ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch
innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht
übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag
von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des
Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Gümbel
Ausgefertigt
Bregulla
Verwaltungsbeschäftigter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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